§ 8 HebG – Ruhen der Erlaubnis
(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde,
- 2.
- die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
- 3.
- die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder
- 4.
- die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, soweit eine Versicherungspflicht besteht.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 4 – Anerkennung von Berufsqualifikationen · Abschnitt 3 – Weitere Berufsqualifikationen
- § 59a – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
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Teil 5 – Erbringen von Dienstleistungen · Abschnitt 1 – Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 62a – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024