§ 40 HebG – Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
Wird die studierende Person im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 2 – Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- § 41 – Nichtigkeit von Vereinbarungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024