§ 38 HebG – Beendigung durch Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
- von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- 2.
- von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HebGHebammengesetz
-
Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 2 – Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- § 39 – Wirksamkeit der Kündigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024