§ 17 HebG – Praxisbegleitung

(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.

(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024