§ 21 GwG – Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
- 1.
- der Trustee in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls einen Wohnsitz oder Sitz unterhält oder
- 2.
- einer der Vertragspartner, zu dem ein Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Europäischen Union ebenfalls eine Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat.
(1a) Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
- 1.
- umbenannt wurde,
- 2.
- aufgelöst wurde oder
- 3.
- nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.
- 1.
- nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und
- 2.
- Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1 und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese auszeichnen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- § 1 – Begriffsbestimmungen
-
Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
-
Abschnitt 4 – Transparenzregister
- § 18 – Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
- § 19 – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
- § 22 – Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
- § 23 – Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
- § 23a – Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
- § 24 – Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
- § 26 – Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
- § 26a – Abruf durch bestimmte Behörden
-
Abschnitt 7 – Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026