§ 13 GwG – Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
- 1.
- durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder
- 2.
- mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
- 1.
- Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Verfahren und an die sich dieses Verfahrens bedienenden Verpflichteten sowie die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Nutzung dieses Verfahrens festlegen,
- 2.
- Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind und
- 3.
- Verfahren bestimmen, deren Eignung zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität erprobt wird und bei denen zu ermitteln ist, ob sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 14 – Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
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AOAbgabenordnung
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
- § 154 – Kontenwahrheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026