§ 91 GWB – Kartellsenat beim Oberlandesgericht

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen, über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026