§ 21 GWB – Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
- 1.
- nach diesem Gesetz,
- 2.
- nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
- 3.
- nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.
- 1.
- einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
- 2.
- sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
- 3.
- in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 1 – Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32c – Kein Anlass zum Tätigwerden
-
Teil 2 – Kartellbehörden · Kapitel 3 – Bundeskartellamt
- § 53 – Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026