§ 139 GWB – Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- 1.
- die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
- 2.
- die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.
(2) Voraussetzung ist, dass
- 1.
- das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
- 2.
- in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.
Fußnoten
(+++ § 139: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 3 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen · Unterabschnitt 3 – Vergabe von Konzessionen
- § 154 – Sonstige anwendbare Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026