§ 134 GWB – Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- 1.
- das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder
- 2.
- eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Fußnoten
(+++ § 134: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 135 – Unwirksamkeit
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… Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren · Abschnitt 2 – Verfahren vor der Vergabekammer
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… Abschnitt 3 – Sofortige Beschwerde
- § 176 – Vorabentscheidung über den Zuschlag
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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I. – Allgemeine Vorschriften
- § 8b – Wettbewerbliches Vergabeverfahren
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Siebter Abschnitt – Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- § 130a – Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026