§ 104 GWB – Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
- 1.
- die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
- 2.
- die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
- 3.
- Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
- 4.
- Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.
(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.
- 1.
- bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
- 2.
- der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.
Fußnoten
(+++ § 104: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 3 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen · Unterabschnitt 2 – Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
-
… Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren · Abschnitt 1 – Nachprüfungsbehörden
- § 157 – Besetzung, Unabhängigkeit
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… Abschnitt 2 – Verfahren vor der Vergabekammer
- § 169 – Aussetzung des Vergabeverfahrens
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… Abschnitt 3 – Sofortige Beschwerde
- § 176 – Vorabentscheidung über den Zuschlag
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026