§ 1 GWB – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 1 – Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- § 2 – Freigestellte Vereinbarungen
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… Kapitel 4 – Wettbewerbsregeln
- § 26 – Anerkennung
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… Kapitel 5 – Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
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… Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 1 – Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32c – Kein Anlass zum Tätigwerden
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… Abschnitt 2 – Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
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… Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47b – Aufgaben
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… Abschnitt 2 – Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
- § 47k – Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
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Teil 2 – Kartellbehörden · Kapitel 3 – Bundeskartellamt
- § 53 – Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
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… Abschnitt 2 – Kronzeugenprogramm
- § 81h – Ziel und Anwendungsbereich
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BWaldGBundeswaldgesetz
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Drittes Kapitel – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse · Abschnitt V – Ergänzende Vorschriften
- § 40 – Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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I. – Allgemeine Vorschriften
- § 8 – Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026