§ 152 GVG
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen Beamten- und Angestelltengruppen zu bezeichnen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die Angestellten müssen im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sein. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
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… Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
- § 95a – Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
- § 98 – Verfahren bei der Beschlagnahme
- § 100a – Telekommunikationsüberwachung
- § 100j – Bestandsdatenauskunft
- § 105 – Verfahren bei der Durchsuchung
- § 110 – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
- § 111 – Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
- § 111j – Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- § 111k – Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- § 111m – Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
- § 111p – Notveräußerung
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… Abschnitt 9a – Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen
- § 12 – Verfolgung von Straftaten
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Vorverfahren · I. – Allgemeine Vorschriften
- § 53 – Aufgaben der Polizei
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026