§ 7 GrStG – Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026