§ 31 GrStG – Nachentrichtung der Steuer

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026