§ 10 GrStG – Steuerschuldner

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026