§ 10 GrStG – Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GrStGGrundsteuergesetz
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Abschnitt II – Bemessung der Grundsteuer
- § 19 – Anzeigepflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026