§ 8 GrEStG – Grundsatz
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
- 1.
- wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
- 2.
- bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
- 3.
- in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
- 4.
- wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Fußnoten
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
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Erster Abschnitt – Gegenstand der Steuer
- § 1 – Erwerbsvorgänge
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Zweiter Abschnitt – Steuervergünstigungen
- § 3 – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
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Siebenter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- § 17 – Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
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Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 23 – Anwendungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrEStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Änderung durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026