§ 13 GrEStG – Steuerschuldner

Steuerschuldner sind
1.
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.
a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
aa)
des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.

Fußnoten

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrEStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Änderung durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026