§ 78 GNotKG – Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 2 – Gerichtskosten · Abschnitt 2 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 3 – Wertfestsetzung
- § 79 – Festsetzung des Geschäftswerts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026