§ 59 GNotKG – Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
-
Kapitel 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026