§ 43 GNotKG – Erbbaurechtsbestellung
Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 136 – Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026