§ 113 GNotKG – Betreuungstätigkeiten
(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.
(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026