§ 61 GmbHG – Auflösung durch Urteil
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 5 – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 – Auflösungsgründe
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5. VermBGFünftes Vermögensbildungsgesetz
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- § 18 – Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen Anlagevertrags und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024