§ 56a GmbHG – Leistungen auf das neue Stammkapital
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 58f – Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 – Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024