§ 5 GmbHG – Stammkapital; Geschäftsanteil
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
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Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 19 – Leistung der Einlagen
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Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
- § 58 – Sachgründungsbericht
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Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- § 138 – Sachgründungsbericht
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… Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Dritter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 – Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
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… Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 165 – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
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… Neunter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 170 – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
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HGBHandelsgesetzbuch
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Erstes Buch – Handelsstand · Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g – Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024