§ 60 GKG – Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026