Art 99 GG

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026