Art 59 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten
- § 64 – Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Siebter Abschnitt – Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 57 – Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
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GewOGewerbeordnung
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Titel XI – Gewerbezentralregister
- § 150c – Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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V. – Fahrzeugregister
- § 37 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026