Art 57 GG

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026