Art 145 GG

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026