Art 122 GG

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026