§ 12 MaBV – Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MaBV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026