§ 7 GewO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
- 1.
- Name,
- 2.
- Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3.
- Vorname,
- 4.
- Geburtstag,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026