§ 64 GewO – Messe
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel IV – Messen, Ausstellungen, Märkte
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
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LadSchlGGesetz über den Ladenschluss
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Vierter Abschnitt – Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr
- § 19 – Marktverkehr
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026