§ 60 GewO – Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026