§ 55e GewO – Sonn- und Feiertagsruhe
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 – Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026