§ 55c GewO – Anzeigepflicht
Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 55c: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 55c: Zur Anwendung vgl. § 158 in der bis zum 22.6.2022 geltenden Fassung +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Siebtes Kapitel – Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten · Zweiter Abschnitt – Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
- § 192 – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026