§ 47 GewO – Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 – Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026