§ 147 GewO – Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2.
entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026