§ 49 DesignG – Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 12 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 62a – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026