§ 44 DesignG – Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
DesignGDesigngesetz
-
Abschnitt 12 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 62a – Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026