§ 32 DesignG – Angemeldete Designs

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026