§ 27 DesignG – Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren
- § 21 – Aufschiebung der Bekanntmachung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026