§ 27 DesignG – Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026