§ 13 DesignG – Anmeldetag
(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2
- 1.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt
- 2.
- oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
(2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren
- § 16 – Prüfung der Anmeldung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026