§ 98 GenG – Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
- 1.
- die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
- 2.
- die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
- 3.
- die Genossenschaft aufgelöst ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GenGGenossenschaftsgesetz
-
Abschnitt 3 – Verfassung der Genossenschaft
- § 34 – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026