§ 94 GenG – Klage auf Nichtigerklärung

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026