§ 49 GenG – Beschränkungen für Kredite
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026