§ 3 GenG – Firma der Genossenschaft

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026