§ 23 GenG – Haftung der Mitglieder

(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026