§ 1 GenG – Wesen der Genossenschaft
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.
- 1.
- der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
- 2.
- ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GenGGenossenschaftsgesetz
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Abschnitt 6 – Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 81 – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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KWGKreditwesengesetz
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Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · 1. – Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 1 – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GenG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026